NUVÉRA

Partnerprogramm-Bedingungen

Nexus Partner Programm (NPP)

Stand: September 2026  |  Version 3.1


Präambel

Diese Partnerprogramm-Bedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) regeln die Teilnahme am Nexus Partner Programm (nachfolgend „NPP“ oder „Partnerprogramm“) von NUVÉRA. Betreiber des Programms ist:

NUVÉRA
NUVÉRA – Marcel Phillip
Steinerne Furt 72, 86167 Augsburg
E-Mail: partners@nuvera.life
Website: www.nuvera.life | nexus.nuvera.life
USt-IdNr.: DE352651657

Mit der Registrierung im Partnerportal erklärt sich die teilnehmende Person (nachfolgend „Partner“ oder „Partnerin“) mit diesen Bedingungen einverstanden. Wer diesen Bedingungen nicht zustimmt, darf nicht am Programm teilnehmen.

Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NUVÉRA sowie der Datenschutzerklärung des Partnerportals. Im Fall von Widersprüchen gehen diese Partnerprogramm-Bedingungen vor.

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Personen, die am Nexus Partner Programm (NPP) von NUVÉRA teilnehmen.

(2) Das Partnerprogramm richtet sich ausschließlich an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.

(3) Durch die Registrierung im Partnerportal kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Partner und NUVÉRA zustande. Dieser Vertrag begründet keine Gesellschaft, kein Arbeitsverhältnis, kein Handelsvertreterverhältnis und keine sonstige gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem Partner und NUVÉRA. Der Partner ist selbstständig tätig und handelt auf eigene Rechnung.

(4) NUVÉRA behält sich vor, das Partnerprogramm jederzeit inhaltlich anzupassen, zu erweitern oder einzustellen. Bestehende Vergütungsansprüche, die vor der Änderung entstanden sind, bleiben davon unberührt.

§ 2 – Registrierung und Zulassung

(1) Die Registrierung erfolgt ausschließlich über das offizielle Partnerportal unter nexus.nuvera.life. Alle Angaben im Registrierungsformular müssen vollständig, wahrheitsgemäß und aktuell sein.

(2) NUVÉRA behält sich das Recht vor, Registrierungsanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Ablehnung begründet keine Ansprüche gegenüber NUVÉRA.

(3) Vom Partnerprogramm ausgeschlossen sind Plattformen und Präsenzen, die:

(4) Der Partner ist verpflichtet, seine Angaben im Partnerportal jederzeit aktuell zu halten. Änderungen sind unverzüglich einzupflegen. NUVÉRA ist berechtigt, bei veralteten oder unzutreffenden Angaben die Auszahlung von Vergütungen zurückzustellen.

(5) Pro natürlicher oder juristischer Person ist nur ein Partnerkonto zulässig. Das Anlegen mehrerer Konten führt zur sofortigen Sperrung aller betroffenen Konten.

(6) Bei der Registrierung sind Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum so anzugeben, wie sie im Ausweisdokument des Partners stehen. Die Teilnahme setzt die Volljährigkeit voraus (§ 1 Abs. 2); eine Registrierung vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist nicht möglich.

(7) Freischaltung: Das Partnerkonto wird nach bestätigter Identitätsprüfung (§ 5 Abs. 2) von NUVÉRA freigeschaltet. Erst ab der Freischaltung ist der Partner provisionsberechtigt und kann Kunden über seinen Partnerlink binden. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht (Abs. 2 gilt entsprechend).

§ 3 – Pflichten des Partners

(1) Der Partner verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere:

(2) Werbematerialien, Aussagen und Empfehlungen im Zusammenhang mit NUVÉRA-Produkten dürfen keine Heilversprechen, keine krankheitsbezogenen Aussagen und keine unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung enthalten.

(3) Der Partner ist verpflichtet, seine Tätigkeit als bezahlte Werbung kenntlich zu machen, sofern ein wirtschaftliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für Inhalte in sozialen Medien und ist entsprechend den aktuellen Leitlinien des UWG sowie der Medienanstalten umzusetzen.

(4) Der Partner darf keine Methoden einsetzen, die zu einer künstlichen Aufblähung von Klicks, Leads oder Bestellungen führen. Dazu zählen insbesondere:

(5) Der Partner haftet für alle Inhalte, die er im Zusammenhang mit dem Partnerprogramm erstellt und veröffentlicht. NUVÉRA übernimmt keine Haftung für Inhalte Dritter.

§ 4 – Markenlizenz und Nutzungsrechte

(1) NUVÉRA räumt dem Partner für die Dauer der Teilnahme am Partnerprogramm eine einfache, nicht übertragbare, widerrufliche Lizenz zur Nutzung des Markennamens „NUVÉRA“, des Logos sowie bereitgestellter Werbemittel ausschließlich für Zwecke der Partnerprogramm-Werbung ein.

(2) Diese Lizenz berechtigt nicht zu:

(3) Mit Beendigung des Partnerprogramm-Vertrags erlischt die Markenlizenz sofort und vollständig. Der Partner ist verpflichtet, alle Verlinkungen und Werbemittel unverzüglich zu entfernen.

(4) Durch die Teilnahme am Partnerprogramm erwirbt der Partner keinerlei Eigentumsrechte an Inhalten, Marken oder technischen Systemen von NUVÉRA.

§ 5 – Datenschutz, Identitätsprüfung und DSGVO

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Partner durch NUVÉRA erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (rechtliche Verpflichtungen). Details entnehmen Partner bitte der Datenschutzerklärung unter nexus.nuvera.life/legal/datenschutz.html.

(2) Identitätsprüfung (KYC): Die Identitätsprüfung ist Voraussetzung für die Freischaltung des Partnerkontos (§ 2 Abs. 7) und für Auszahlungen. Hierzu lädt der Partner im Partnerportal eine Kopie seines Ausweisdokuments (Vorder- und Rückseite) hoch; ein Nachweis der Gewerbeanmeldung kann optional ergänzt bzw. nachgereicht werden. NUVÉRA gleicht dabei insbesondere Name und Geburtsdatum mit dem Ausweisdokument ab. Nach bestätigter Identitätsprüfung können Name und Geburtsdatum nur noch über NUVÉRA geändert werden (z. B. nach einer Namensänderung durch Heirat, gegen Nachweis). Die eingereichten Dokumente werden zur Erfüllung von Nachweispflichten aufbewahrt.

(3) Soweit Partner im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten Dritter verarbeiten (z. B. durch eigene Websites, Newsletter oder Social-Media-Kanäle), sind sie selbst für die datenschutzkonforme Verarbeitung verantwortlich. NUVÉRA ist dabei nicht als (gemeinsamer) Verantwortlicher anzusehen.

(4) NUVÉRA setzt technische Tracking-Systeme (Cookies, lokale Speicherung oder ähnliche Technologien) ein, um Partnerverweise nachzuverfolgen und Vergütungen korrekt zuzuordnen. Partner sind verpflichtet, ihre Nutzer hierüber in geeigneter Weise zu informieren und – soweit rechtlich erforderlich – eine Einwilligung einzuholen.

(5) Tracking-Daten werden ausschließlich für die Abrechnung von Provisionen und die Analyse der Programmleistung genutzt. Eine Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Partners erfolgt nicht, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(6) Zur Durchsetzung der einmaligen Teilnahme am FastStart-Bonus je Person (§ 13a Abs. 7) bildet NUVÉRA aus Name und Geburtsdatum einen nicht umkehrbaren Personenschlüssel und speichert ihn über das Vertragsende hinaus. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

§ 6 – Änderungen der Bedingungen

(1) NUVÉRA ist berechtigt, diese Bedingungen jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen zu ändern. Die Änderung wird per E-Mail an die im Partnerportal hinterlegte Adresse sowie durch Veröffentlichung auf nexus.nuvera.life kommuniziert.

(2) Widerspricht der Partner der Änderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gelten die neuen Bedingungen als angenommen. NUVÉRA wird im Änderungsschreiben ausdrücklich auf diesen Mechanismus sowie auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines Widerspruchs hinweisen.

(3) Widerspricht der Partner fristgerecht, hat NUVÉRA das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.

§ 7 – Laufzeit und Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe für eine sofortige Kündigung durch NUVÉRA sind insbesondere:

(3) Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail genügt).

(4) Mit Wirksamkeit der Kündigung verliert der Partner das Recht zur Nutzung aller Partnerlinks und -materialien. Noch nicht ausgezahlte, rechtmäßig erarbeitete Provisionen werden nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist der betreffenden Bestellungen mit dem nächsten regulären Auszahlungslauf (§ 16 Abs. 2) als Schlussauszahlung ausgezahlt; der Mindestauszahlungsbetrag gilt hierfür nicht. Die Gutschrift wird dem Partner per E-Mail übermittelt. Für einen bis zum Vertragsende erarbeiteten FastStart-Bonus gilt § 13a Abs. 8. Nach Vertragsende entstehen keine neuen Provisionsansprüche (§ 11 Abs. 4).

§ 8 – Haftung und Freistellung

(1) NUVÉRA haftet für Schäden, die durch NUVÉRA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet NUVÉRA nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden, Folgeschäden oder den Verlust von Daten haftet NUVÉRA – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nicht.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Der Partner stellt NUVÉRA von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Inhalten oder Handlungen des Partners im Zusammenhang mit dem Partnerprogramm entstehen. Dies umfasst insbesondere Ansprüche wegen wettbewerbswidriger Werbung, Urheberrechtsverletzungen, Datenschutzverstößen oder unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

§ 9 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Streitbeilegung

(1) Diese Bedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von NUVÉRA.

(3) NUVÉRA ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Hinweis: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, erreichbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Teil B – Das Nexus Partner Programm

§ 10 – Programmübersicht

(1) Das Nexus Partner Programm (NPP) ist ein mehrstufiges Direktvertriebssystem, das neben der Vergütung für persönliche Verkäufe (Direktvertrieb) auch Führungsprovisionen für den Aufbau und die Entwicklung eines Teams vorsieht.

(2) Das NPP operiert auf Grundlage des sogenannten „Inverted Depth“-Modells: Die Provisionstiefe wächst mit dem Karriereaufstieg des Partners. Ein höheres Verdienstpotenzial ist stets mit höheren persönlichen und strukturellen Anforderungen verbunden.

(3) NUVÉRA betreibt das NPP in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht, insbesondere dem UWG. Das Programm ist darauf ausgelegt, dass Vergütungen primär auf Basis tatsächlicher Produktverkäufe an Endkunden entstehen. Einnahmen dürfen nicht überwiegend durch das Anwerben neuer Programmteilnehmer erzielt werden.

(4) Die Teilnahme am NPP setzt die Registrierung im Partnerportal und die ausdrückliche Zustimmung zu diesen Bedingungen voraus.

§ 11 – Karrierestufen und Vergütungsstruktur

Das NPP sieht die folgenden Karrierestufen und Provisionssätze vor:

Karriere-Stufe Direkt Ebene 1 Ebene 2 Ebene 3 Ebene 4 Ebene 5
Member12 %–––––
Partner10 %3 %––––
Manager9 %3 %4 %–––
Director8 %3 %4 %4 %––
President7 %3 %4 %4 %5 %–
Ambassador6 %3 %4 %4 %5 %7 %

„Direkt“ bezeichnet den Eigenvertrieb des Partners. Ebene 1 bis Ebene 5 bezeichnen die Umsätze der direkt oder indirekt geworbenen Partner in der jeweiligen Tiefe.

(1) Bemessungsgrundlage aller Provisionssätze ist der Netto-Warenwert einer Bestellung: der Warenwert nach Abzug von Rabatten, ohne Umsatzsteuer und ohne Versandkosten.

(2) Der Satz der Direktprovision richtet sich nach der Karrierestufe des Partners zum Zeitpunkt der Bestellung.

(3) Der Satz der Ebenenprovision richtet sich nach der Karrierestufe des jeweiligen Empfängers zum Zeitpunkt der Bestellung. Schaltet dessen Karrierestufe die betreffende Ebene nicht frei, entfällt die Provision dieser Ebene; sie wird nicht an Partner höherer Ebenen weitergegeben.

(4) Provisionsberechtigung: Provisionsberechtigt sind ausschließlich freigeschaltete Partner (§ 2 Abs. 7), und zwar unabhängig von ihrem eigenen Umsatz. Für die Dauer einer Sperrung des Partnerkontos sowie nach Vertragsende entstehen keine neuen Provisionsansprüche; die auf den Partner entfallende Provision entfällt, ohne an andere Partner weitergegeben zu werden. Die Provisionsansprüche der übrigen Partner bleiben unberührt.

(5) Obergrenze: Direkt- und Ebenenprovisionen betragen je Bestellung zusammen höchstens 35 % des Netto-Warenwerts. Der FastStart-Bonus (§ 13a), der Partner-Vorteil (§ 15) sowie Level-Boni und Leistungsprämien (§ 13) sind hiervon nicht erfasst.

§ 12 – Karriereanforderungen

Der Aufstieg in eine höhere Karrierestufe setzt die Erfüllung der nachfolgenden Mindestanforderungen voraus:

Karriere-Stufe Gruppenvolumen (GV) Strukturelle Anforderungen
Member–Einstiegsstufe (kein Mindest-GV)
Partner1.000 €UND mindestens 2 Aktive Partner
Manager7.500 €UND mindestens 3 Aktive Partner
Director25.000 €UND mindestens 2 Aktive Linien
President50.000 €UND mindestens 3 Aktive Linien
Ambassador200.000 €UND mindestens 5 Aktive Linien

Definitionen:

§ 13 – Level-Boni und Leistungsprämien

13.1 – Einmalige Level-Boni

Beim erstmaligen Erreichen folgender Karrierestufen wird ein einmaliger Bonus ausgezahlt:

Werden bei einem Aufstieg eine oder mehrere Karrierestufen übersprungen, wird ausschließlich der Level-Bonus der höchsten erreichten Karrierestufe gezahlt; die Level-Boni der übersprungenen Stufen entfallen. Jeder Level-Bonus wird höchstens einmal gezahlt.

13.2 – GV-Leistungsprämien

Zusätzlich wird in jedem Abrechnungsmonat, in dem das Gruppenvolumen des Partners einen der folgenden Meilensteine seiner Karrierestufe erreicht oder überschreitet, eine Leistungsprämie gezahlt:

Partner-Meilenstein:

Manager-Meilensteine:

Director-Meilenstein:

President-Meilensteine:

Ambassador-Meilensteine:

Prämien werden nur für die Karrierestufe gezahlt, die der Partner nach dem Monatsabschluss innehat. Je Abrechnungsmonat wird höchstens eine Prämie gezahlt: Werden mehrere Meilensteine erreicht, nur die höchste.

§ 13a – FastStart-Bonus

(1) Zeitraum: Mit der erstmaligen Freischaltung (§ 2 Abs. 7) beginnt für den Partner ein FastStart-Zeitraum von 90 Kalendertagen. Er endet 90 Kalendertage nach der Freischaltung zur selben Uhrzeit (deutsche Zeit). Eine spätere Sperrung oder erneute Freischaltung verlängert oder erneuert den Zeitraum nicht.

(2) Voraussetzung: Der Partner erreicht im FastStart-Zeitraum ein persönliches Volumen (PV, § 12) von mindestens 2.250 € netto. Maßgeblich ist der Bestellzeitpunkt. Berücksichtigt werden nur Bestellungen, bei denen das Partnerkonto freigeschaltet und nicht gesperrt war (§ 11 Abs. 4).

(3) Höhe: Der FastStart-Bonus beträgt 8 % des gesamten PV im FastStart-Zeitraum, ohne Obergrenze und unabhängig von der Karrierestufe. Er wird zusätzlich zur Direktprovision gezahlt; Upline-Partner sind daran nicht beteiligt. Wird die Schwelle nach Abs. 2 nicht erreicht, besteht kein Anspruch, auch nicht anteilig.

(4) Anrechenbares PV: Zum PV zählen auch eigene Bestellungen für den persönlichen Gebrauch und Vorteils-Käufe (§ 15). Das Lagerhaltungsverbot (§ 14 Abs. 3) bleibt unberührt.

(5) Abrechnung: Der FastStart-Bonus wird mit der regulären Abrechnung zum 15. des Monats abgerechnet, der auf das Ende des FastStart-Zeitraums folgt (§ 16 Abs. 2). Maßgeblich ist das PV zum Zeitpunkt dieser Abrechnung nach Abzug bis dahin erfolgter Erstattungen und Stornierungen.

(6) Spätere Erstattungen: Wird eine Bestellung aus dem FastStart-Zeitraum nach der Abrechnung ganz oder teilweise erstattet oder storniert, wird der Bonus neu berechnet. Bleibt das PV mindestens bei 2.250 €, wird der Bonus um 8 % des erstatteten Netto-Betrags gekürzt; fällt das PV unter 2.250 €, wird der Bonus vollständig zurückbelastet. Die Verrechnung erfolgt nach § 16 Abs. 5.

(7) Einmaligkeit: Der FastStart-Bonus kann je natürlicher Person nur einmal in Anspruch genommen werden – auch nach Kündigung, Löschung des Kontos und erneuter Registrierung. Maßgeblich sind Name und Geburtsdatum laut Ausweisdokument; zur Durchsetzung speichert NUVÉRA einen Personenschlüssel (§ 5 Abs. 6). Die Sperre gilt ab Beginn eines FastStart-Zeitraums, unabhängig davon, ob ein Bonus gezahlt wurde. Partner, die bereits vor Inkrafttreten dieser Fassung freigeschaltet waren, erhalten keinen FastStart-Zeitraum. Versuche, die Einmaligkeit zu umgehen (z. B. durch falsche Angaben oder Konten Dritter), berechtigen NUVÉRA zur Verweigerung bzw. Rückforderung des Bonus und zur außerordentlichen Kündigung (§ 7 Abs. 2).

(8) Sperrung und Vertragsende: Wird das Partnerkonto während des FastStart-Zeitraums gesperrt oder endet der Vertrag, zählt nur das bis dahin im Sinne von Abs. 2 erzielte PV. Ein danach erreichter Anspruch wird nach Ende des FastStart-Zeitraums gemäß Abs. 5 abgerechnet und nach § 7 Abs. 4 ausgezahlt.

§ 14 – Besondere Regeln des NPP

(1) Herabstufungsverbot: Nach Erreichen einer Karrierestufe ist eine Herabstufung in einen vorherigen Rang ausgeschlossen – unabhängig von der späteren GV-Entwicklung.

(2) Überhol-Schutz: Die Karrierestufe und die Vergütungsebene sind voneinander unabhängig. Ein Ambassador kann weitere Ambassadors in seiner Downline haben, ohne dass dies zu Einkommensverlusten führt. Ein Überholen von höherrangigen Partnern durch deren Provision ist systembedingt ausgeschlossen.

(3) Lagerhaltungsverbot (Anti-Inventory-Loading): Partner dürfen keine Produkte in Mengen erwerben, die den typischen Eigenbedarf übersteigen, um dadurch Karrierestufen zu erreichen oder Waren auf eigene Rechnung weiterzuverkaufen. Als übermäßige Lagerhaltung gilt der Erwerb von Mengen, die erkennbar nicht dem persönlichen Bedarf des Partners und seines Haushalts entsprechen. Verstöße können zur sofortigen Kündigung und Rückforderung erzielter Provisionen führen.

(4) Dauerhafte Kundenbindung: Sobald ein Endkunde seinen ersten Kauf über den Partnerlink eines NPP-Partners getätigt hat, ist dieser Kunde dauerhaft und exklusiv diesem Partner zugeordnet. Folgebestellungen dieses Kunden werden demselben Partner provisioniert – unabhängig davon, ob der Kunde bei späteren Bestellungen einen anderen Partnerlink oder keinen Partnerlink nutzt.

(5) Vererblichkeit des Partnerstatus: Der Partnerstatus sowie die daraus resultierenden Vergütungsansprüche sind vererbbar. Im Todesfall des Partners gehen alle künftigen Einnahmen auf die gesetzlichen Erben über, sofern diese die Bedingungen des Partnerprogramms ausdrücklich anerkennen. NUVÉRA ist über den Erbfall unverzüglich schriftlich zu informieren.

(6) Provisionstiefe: Es werden maximal die ersten fünf Ebenen unterhalb eines Partners berücksichtigt; die tatsächlich vergütete Tiefe richtet sich nach der Karrierestufe gemäß § 11 (Abs. 3). Tiefere Ebenen fließen nicht in die Provisionsberechnung ein.

§ 15 – Partner-Vorteil (vergünstigter Eigenkauf)

(1) Grundsatz: Freigeschaltete Partner (§ 2 Abs. 7) können ausgewählte, von NUVÉRA freigegebene Produkte zum Eigenverbrauch mit einem Rabatt von 25 % erwerben („Partner-Vorteil“). Der Partner-Vorteil dient dem persönlichen Produkterlebnis und der glaubwürdigen Empfehlung. Es besteht keine Verpflichtung zum Eigenkauf; die Teilnahme am Partnerprogramm ist nicht davon abhängig.

(2) Funktionsweise: Der Partner fordert im Partnerportal unter „Mein Vorteil“ einen persönlichen Vorteils-Code an. Dieser Code

(3) Einlöselimit: Der Partner-Vorteil kann höchstens einmal je 30 Tage (rollierend ab der letzten Einlösung) in Anspruch genommen werden.

(4) Verprovisionierung: Abweichend von § 11 wird auf Vorteils-Käufe keine prozentuale Provision gewährt. Stattdessen erhalten die aktiven Upline-Partner des Käufers eine pauschale Führungsprovision von 1 € je Ebene (maximal 5 Ebenen, insgesamt also höchstens 5 € je Vorteils-Kauf). Der kaufende Partner selbst erhält auf seinen Eigenkauf keine Provision – sein Vorteil ist der Rabatt.

(5) Volumenanrechnung: Der Netto-Umsatz aus Vorteils-Käufen zählt zum persönlichen Volumen (PV) des kaufenden Partners und damit zum Gruppenvolumen (GV) seiner Upline (§ 12).

(6) Grenzen: Das Lagerhaltungsverbot (§ 14 Abs. 3) gilt auch für Vorteils-Käufe. Ein Anspruch auf den Partner-Vorteil besteht nicht; NUVÉRA kann die freigegebene Produktliste, die Rabatthöhe und die Konditionen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft anpassen oder das Angebot einstellen. Bereits ausgegebene Codes bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

§ 16 – Abrechnung und Auszahlung

(1) Vergütungskonto (Wallet): Verdiente Provisionen und Boni werden monatlich abgerechnet und einem internen Vergütungskonto („Wallet“) des Partners gutgeschrieben. Das Wallet ist ein reines Buchungskonto zur Erfassung von Vergütungsansprüchen; es ist kein Zahlungskonto und bietet keine E-Geld-Funktion. Guthaben können ausschließlich an den Partner selbst ausgezahlt werden; eine Übertragung an andere Partner oder Dritte ist ausgeschlossen.

(2) Auszahlungslauf: Die Auszahlung erfolgt automatisch bis zum 15. des Folgemonats für den abgelaufenen Kalendermonat, sofern das Wallet-Guthaben den Mindestauszahlungsbetrag von 50 € (netto) erreicht. Liegt das Guthaben darunter, wird es in den Folgemonat vorgetragen. Bei Vertragsende gilt § 7 Abs. 4 (Schlussauszahlung ohne Mindestbetrag).

(3) Voraussetzungen: Auszahlungen setzen eine bestätigte Identitätsprüfung (§ 5 Abs. 2) sowie gültige Auszahlungsdaten voraus. Die Auszahlung erfolgt nach Wahl des Partners auf das im Partnerportal hinterlegte PayPal-Konto oder per SEPA-Überweisung auf die hinterlegte IBAN. NUVÉRA haftet nicht für fehlgeschlagene Auszahlungen aufgrund fehlerhafter oder veralteter Auszahlungsdaten.

(4) Abrechnung im Gutschriftverfahren: Über jede Auszahlung wird eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG erstellt und dem Partner im Partnerportal als PDF bereitgestellt. Der Partner ist verpflichtet, seinen umsatzsteuerlichen Status (Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder Regelbesteuerung) sowie ggf. Steuernummer/USt-IdNr. wahrheitsgemäß im Partnerportal anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Bei regelbesteuerten Partnern wird die Umsatzsteuer in der Gutschrift ausgewiesen und zusätzlich zur Nettoprovision ausgezahlt. Erstellte Gutschriften werden unveränderbar archiviert. Einer Gutschrift kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform widersprochen werden; andernfalls gilt sie als anerkannt.

(5) Rückbelastungen: Wird eine Bestellung ganz oder teilweise widerrufen, storniert oder erstattet, werden die darauf beruhenden Provisionen im Verhältnis des erstatteten Netto-Warenwerts gekürzt; bei vollständiger Erstattung entfallen sie einschließlich der pauschalen Provision nach § 15 Abs. 4 vollständig. Einer Erstattung im Sinne dieser Bedingungen steht es gleich, wenn die Zahlung ganz oder teilweise endgültig zurückgebucht wird (Zahlungsrückbuchung/Chargeback), insbesondere wenn ein Rückbuchungsverfahren verloren oder von NUVÉRA anerkannt wird; als erstattet gilt dann der Anteil des Netto-Warenwerts, der dem Verhältnis des zurückgebuchten Betrags zum Gesamtbetrag der Bestellung entspricht. Solange ein Rückbuchungsverfahren nicht abgeschlossen ist, bleiben die Provisionen unverändert. PV und GV verringern sich entsprechend. Beträge, die bereits abgerechnet wurden, werden als Korrektur mit dem Wallet-Guthaben verrechnet. Ergibt sich dadurch ein negatives Guthaben, wird dieses mit künftigen Provisionen verrechnet. Für den FastStart-Bonus gilt § 13a Abs. 6.

(6) Boni: Boni und Prämien nach § 13 werden nach Verifikation des Erreichens der jeweiligen Karrierestufe bzw. des GV-Meilensteins mit dem nächsten regulären Auszahlungslauf, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, ausgezahlt. Für den FastStart-Bonus gilt § 13a Abs. 5.

(7) Zurückbehaltung: NUVÉRA behält sich vor, Provisionen und Boni zurückzuhalten oder zu verrechnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen diese Bedingungen vorliegen. Eine abschließende Prüfung erfolgt innerhalb von 60 Tagen.

(8) Steuern: Partner werden darauf hingewiesen, dass Provisionseinnahmen einkommensteuerpflichtig sein können. NUVÉRA erbringt keine Steuerberatung; der Partner trägt die alleinige Verantwortung für die korrekte steuerliche Behandlung seiner Einnahmen.

§ 17 – Transparenz und rechtliche Einordnung des NPP

(1) NUVÉRA weist ausdrücklich darauf hin, dass das NPP ein legales Direktvertriebssystem ist, das auf tatsächlichen Produktverkäufen basiert. Es handelt sich nicht um ein verbotenes Schneeballsystem im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG.

(2) Partner dürfen das NPP gegenüber Interessierten nicht als „passives Einkommen“ ohne erforderliche Verkaufsleistung darstellen. Verdienstaussichten sind stets realistisch und wahrheitsgemäß zu kommunizieren.

(3) NUVÉRA stellt auf Anfrage transparente Einkommensstatistiken zur Verfügung, aus denen die tatsächliche Verteilung der Vergütungen im NPP hervorgeht.

(4) Partner sind nicht verpflichtet, Produkte auf eigene Rechnung zu kaufen, um am Programm teilnehmen zu können. Die Vergütung basiert primär auf vermittelten Endkundenverkäufen; der Partner-Vorteil (§ 15) ist ein freiwilliges Zusatzangebot.

Teil C – Schlussbestimmungen

§ 18 – Salvatorische Klausel und Gesamtregelung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform.

(3) Diese Bedingungen, zusammen mit der Datenschutzerklärung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NUVÉRA, stellen die vollständige Vereinbarung zwischen dem Partner und NUVÉRA bezüglich der Teilnahme am Partnerprogramm dar.